Die Satzung
Donnersbergverein e.V. AG.KL. VR 11185 Satzung vom 28.06.2022
Präambel
Der Donnersbergverein e.V., ehemals Verein Naturpark Donnersberg e.V., ist aus dem am 29.
Juni 1952 gegründeten Turmbauverein Donnersberg hervorgegangen.
Die derzeit gültige Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2022
verabschiedet. Die Erweiterung des Vereinszwecks und die zwischenzeitliche Entwicklung
machen die Neufassung der Satzung erforderlich.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Donnersbergverein e.V.". Er ist im Vereinsregister
Kaiserslautern unter VR 11185 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Dannenfels. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Donnersbergverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Landschafts- und
Umweltschutzes sowie die Denkmal- und Brauchtumspflege in der Region Donnersberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Instandhaltung und Betreuung des Kulturdenkmals Ludwigsturm auf dem
Donnersberg, einschließlich des zugehörigen Kiosks;
b.. die Instandhaltung und Betreuung des Donnersberghauses in Dannenfels als Museum
und Informationszentrum über den Donnersberg, seine Geschichte und Geologie;
c. die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen mit kulturellem, historischem
oder heimatpflegendem Charakter;
d. die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des Donnersbergs als Naturlandschaft und
naturnahen Erholungsraum;
e. die Pflege der keltischen Geschichte des Donnersbergs;
(3) Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über
den Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei
juristischen Personen mit dem Erlöschen.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es:
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b. trotz wiederholter Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in
seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge für juristische
Personen sind doppelt so hoch wie die Beiträge für natürliche Personen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitglieder des Vorstands und Bestellung
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden;
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c. dem Schriftführer;
d. dem Kassenwart
e. und bis zu elf Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Die
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis
zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins - bis zur Wahl des Nachfolgers durch
die Mitgliederversammlung - in den Vorstand zu wählen.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder
des Vorstands und Beisitzer haben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage des Vereins Anspruch auf eine pauschale Vergütung im Sinne von § 3
Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Die Entscheidung über die Zahlung im Einzelfall und
deren Höhe trifft der Vorstand gem. §26 BGB.
§ 9 Aufgaben des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der
Festsetzung der Tagesordnung;
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d. die Anfertigung des Jahresberichts;
e. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand hält im Kalenderjahr mindestens vier Vorstandssitzungen ab, darüber
hinaus nach Bedarf oder wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie
dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 10 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt insbesondere:
a. die Führung von Akten des Vereins;
b. die Führung des Protokolls der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung;
c. die Führung der Mitgliederdatei, einschließlich der E-Mail-Adressen.
§ 11 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt insbesondere:
a. die Führung der Ausgaben und Einnahmerechnung des Vereins;
b. der laufende Zahlungsverkehr;
c. die Erstellung von Vermögensübersichten zum Ende des Geschäftsjahres;
d. der Einzug der Mitgliedsbeiträge;
e. die Erstattung des Rechenschaftsberichts gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen bis zum Ende des ersten Quartals die Führung der
Rechnungslegung des Vereins, die Kassengeschäfte und die Kassenführung.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Änderung der Neufassung der Satzung;
b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer;
e. die Entlastung des Vorstands;
f. die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung mittels E-Mail ist zulässig.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über eine Neufassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist hierbei die Versammlung nicht beschlussfähig,
so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
einfachen Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die
Gemeinde Dannenfels. Diese hat das Vermögen für die in § 2Abs.2 Satz1 dieser Satzung
bestimmten Zwecke zu verwenden.
Die Auflösung ist vom letzten Vorstand beim zuständigen Amtsgericht zur Löschung im
Vereinsregister anzumelden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.06.2022 beschlossen.
Diese Satzung steht auch zum Herunterladen als PDF-Datei zur Verfügung.
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